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7. Schulpflichtverweigerung aus Gewissensgründen
7.3. Rechtsprechung
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Gericht: BVerfG 1. Senat 2. Kammer
Datum: 1986-09-05 Az: 1 BvR 794/86 (Schulpflicht)
Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art 6 Abs 2 S 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes. Auch die von den Beschwerdeführern in Anspruch genommene Gewissensfreiheit gibt ihnen nicht das Recht, die Anmeldung ihres Sohnes zum Besuch der Volksschule zu unterlassen. [amtl. Leitsatz]
Fundstelle:
JZ 1986, 1019-1019
FamRZ 1986, 1079-1079
NJW 1987, 180-180
Entscheidungsbesprechung:
Hufen, Friedhelm, JuS 1988, 307-308